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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1
Die Verpflichtung des Maklers gegenüber seinem Auftraggeber ergibt sich aus den Vorschriften des BGB.

2
Nachweise und Angebote erfolgen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr, sie sind freibleibend und unverbindlich. Irrtum und Zwischenverkauf bzw. Zwischenvermietung bleiben vorbehalten. Angaben über Rentabilität, Umsätze etc. sind gleichfalls ohne Gewähr. Angaben über Rentabilität, Umsätze, Größe, Beschaffenheit etc. beruhen auf Angaben des Verkäufers. Der Makler hat diese nicht geprüft. Bei Fragen ist der Interessent gehalten, diese direkt mit dem Verkäufer zu klären und ggfs. bei diesem Einsicht in steuerliche Unterlagen zu nehmen, einen Sachverständigen hinzuzuziehen und die Angaben selbst zu prüfen. Der Makler übernimmt keine rechtliche, baulich-fachliche oder steuerliche Beratungen.

3
Die Aufforderung zu einem Angebot, die Annahme von Angeboten oder die Aufnahme von Verhandlungen gelten als Auftragserteilung und Anerkennung unserer Geschäftsbedingungen. Die Kontaktaufnahme ist grundsätzlich über uns einzuleiten. Bei direkten Verhandlungen der Beteiligten ist auf uns Bezug zu nehmen.

4
Wenn dem Käufer das vom Makler nachgewiesene Objekt bereits anderweit als Kaufgelegenheit bekannt ist, ist dieses dem Makler binnen 7 Tagen ab Abforderung des Nachweises mit Angabe, woher und wann die Kenntnis erworben wurde, mitzuteilen. Andernfalls kann der Interessent sich nicht auf Vorkenntnis berufen. Die Maklerprovision ist auch zu zahlen, wenn der Makler mitursächlich für den nach seiner Tätigkeit geschlossenen Vertrag geworden ist, z.B.  Durchführung von Besichtigungsterminen, Abklären von Rückfragen mit dem Verkäufer und Beschaffung zusätzlicher Informationen zum Objekt, Vorbereitung der notariellen Beurkundung eines abzuschließenden Kaufvertrages durch Abfordern eines Vertragsentwurfs im Namen den Interessenten beim Notar etc. Der Interessent schuldet die Provision auch, wenn er unerlaubt den Nachweis des Maklers Dritten zugänglich macht, die dann mit dem Verkäufer den Vertrag schließen. Die vorgenannten Regelungen gelten auch für aufgrund der Tätigkeit des Maklers abgeschlossene Miet- oder Pachtverträge.

5
Der Makler ist auch berechtigt, für den anderen Vertragsteil gegen Entgelt tätig zu werden oder den Auftrag in Zusammenarbeit mit anderen Maklern durchzuführen, wenn dadurch für den Kauf-/Mietinteressenten keine Mehrkosten entstehen

6
Die Maklergebühr ist auch dann verdient, wenn a. wenn der mit dem Geschäft bezweckte wirtschaftliche Erfolg durch den Abschluss eines anderen Vertrages oder ohne Vertragsabschluss erreicht wird, z. B. durch Einigung oder Umlegung oder Inbesitznahme des Objektes, wenn dies mit Billigung des Vertragspartners geschieht oder durch Zwangsversteigerung, wenn der in Aussicht genommene Vertragspartner der Ersteher ist. b: wenn es mit einem nachgewiesenen Interessenten oder Vertragspartner zu einem Vertragsabschluss kommt, obwohl die Verhandlungen zwischenzeitlich vorübergehend unterbrochen wurden und der Makler zu späteren Verhandlungen nicht mehr hinzugezogen wird oder eine andere Person die Verhandlungen weiterführt.

7
Der Anspruch der Maklergebühr bleibt bestehen, wenn der zwischen Interessent und Anbieter geschlossene Vertrag durch Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt oder aufgrund Rücktritts oder aus anderen Gründen rückgängig gemacht oder nicht erfüllt wird. Wird der Vertrag erfolgreich angefochten, so bleibt der Anspruch des Maklers gegenüber dem Vertragsteil bestehen, der den Anfechtungsgrund gesetzt hat.